Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Auftragsbestätigung
Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. er Vertrag kommt in diesem Falle erst zustande, wenn der Besteller nicht innerhalb 14 Tagen widerspricht. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Fehler, die aus den von dem Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) sich ergeben.
3. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird auf verlangen die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3.1. Montagen
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste, sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer- Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits und ohne Berechnung zu stellen, es sei denn, hierüber liegen besondere Vereinbarungen vor. Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigung beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere wenn vorzeitige Montage gefordert wird, während andere Handwerker, wie z.B. Putzer und Schweißer, noch arbeiten. Evtl. Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer abzutreten. Bei Neubaumontagen, z.B. bei Rolladenarbeiten, gehören das Stemmen der Aussparung und das Setzen der Gurtwicklertaschen nicht zu den Leistungen des Auftragnehmers.
4. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Für Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. sind, gelten die Bestimmungen der Ziffern 4.1.—4.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen Bauleistungen —“ (VOL, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4.1
Wird die vom Auftraggeber geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber innerhalb der Lieferfrist vom Verzögerungsgrund unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
4.2.
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
4.3.
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4.
Ist eine vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderen Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und nachweisbare sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
4.5.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung gerügt werden. Im übrigen gelten für Mängel die Gewährleistungsfristen der VOB, Teil B.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die Wahl, entweder die mangelhaften Lieferungsgegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß verlangen.
Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Kaufpreisminderung, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, ins besondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
4.6. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
5. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
5.1. Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung.
Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten. Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
- die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß
— oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen
— oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfahren.
5.2. Eigentumsvorbehalt
5.2.1.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
5.2.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände zu widersprechen und dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereignen.
5.2.3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftragebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
5.2.4.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände zuzüglich evtl. Montagekosten mit allen Nebenkosten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Auftragnehmer ab.
5.2.5.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände zuzüglich evtl. Montagekosten mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5.2.6.
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftaggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
5.3. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge,Entwürfe,Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5.4. Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
6. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
Über die VOB hinausgehende Garantie-Leistungen haben nur dann Gültigkeit, wenn die Fenster und Türen in einem Abstand von max. 2 Jahren nach Einbau von uns laut Wartungsvertrag gewartet werden (nicht kostenlos).